Wie Sie wissen waren Personalverleih-Unternehmen seit dem 01.04.2006 gesetzlich verpflichtet, die in den allgemeinverbindlich erklärten Branchen-Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Berufs- und Vollzugskostenbeiträge zu entrichten. Durch das Inkrafttreten des AVE GAV Personalverleih per 01.01.2012, resp. 01.05.2016 der ebenfalls Vollzugs- und Weiterbildungs- beiträge kennt, hat sich dies nun geändert.
Die Bestimmungen des neuen Gesamtarbeitsvertrages sehen nämlich vor, dass die Beiträge des GAV Personalverleih diejenigen der Branchen-GAV ersetzen. Dies sofern das Unternehmen gemäss AVE-Erklärung des Bundesrates vom 29.03.2016 überhaupt dem GAV Personalverleih untersteht.