Wer ist zur Deklaration der Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt verpflichtet?
Sämtliche Personalverleiher, die Personal in eine Branche verleihen für welche ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag über den vorzeitigen Altersrücktritt existiert. Hat eine Temporärfirma mehrere Filialen, kann eine Abrechnung für das ganze Unternehmen erstellt werden. Es sei denn, es handle sich um Niederlassungen, die als eigenständige Firmen im Handelsregister eingetragen sind. Solche sind verpflichtet eine eigene Abrechnung abzugeben.
Welchem GAV untersteht der verliehene Arbeitnehmer?
Massgebend für die Unterstellung ist das Domizil und die Branche des Einsatzbetriebes. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich direkt beim Einsatzbetrieb nachzufragen, welchem GAV er unterstellt ist, da der Personalverleiher Beiträge für den gleichen GAV bezahlen muss, wie der Einsatzbetrieb für seine Festangestellten.
Abrechnungsform
Der Einzug der Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt erfolgt per Selbstdeklaration. Für jede Branche ist eine separate Abrechnung zu erstellen. Die entsprechenden Formulare stehen auf unserer Internetseite (Abrechnungen) zur Verfügung Betriebseigene Computerlisten, welche die geforderten Angaben enthalten, werden ebenfalls akzeptiert.
Abrechnungsdaten
Die Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt sind zweimal jährlich zu deklarieren. Der Abgabetermin für Abrechnungen ist jeweils der 31. Juli (Beiträge vom 01.01. – 30.06) und der 31. Januar (Beiträge vom 01.07 – 31.12.).
Überweisung der Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt
Es werden von uns keine Rechnungen verschickt. Die Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt können direkt gemäss der Abrechnung auf unser Konto überwiesen werden. Aufgepasst, für jedes Gewerbe besteht ein eigenes Konto. Die Beiträge sind unbedingt nach Branchen getrennt zu überweisen. Die Bankverbindung und die IBAN-Nummern sind auf dieser Seite aufgeschaltet (Abrechnungen).
Zahlungsfrist
Die deklarierten Beiträge für den vorzeitigen Altersrücktritt sind jeweils per 31. August (1. Halbjahr) sowie per 28. Februar (2. Halbjahr) auf die entsprechenden Konten zu überweisen